Versicherungsrecht
Das Versicherungsrecht beschäftigt sich mit der Ausgestaltung von Versicherungsverträgen sowie den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem schuldrechtlichen Vertragstyp. Das Versicherungsrecht hat das Ziel, die dem Versicherungsvertrag inne wohnende Sicherungsfunktion zu gewährleisten. Als zwei große Hauptgruppen von Versicherungen sind die Schadensversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung) und die Summenversicherung (z.B. private Unfallversicherung) zu nennen. Einen Kernbereich der gesetzlichen Regelungen zum Versicherungsrecht stellt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dar. Das bis zum Jahre 2007 seit 100 Jahren weitgehend unverändert bestehende Versicherungsvertragsrecht in der Form des VVG wurde umfangreich reformiert. Es wurden Regelungslücken geschlossen. Außerdem berücksichtigt das neue VVG stärker den Verbraucherschutz.

Bereits bei Abschluß eines Versicherungsvertrages sind wichtige Umstände zu beachten. Z. B. hat nach dem neu im Versicherungsvertragsgesetz eingeführten § 6 Abs. 1 VVG der Versicherer eine umfassende Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß. Er hat zunächst die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfragen. Aber auch nach Vertragsabschluß besteht nach § 6 Abs. 4 VVG eine Beratungspflicht des Versicherers, soweit für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers ein Anlaß besteht. Ein solcher Anlaß könnte z. B. bei tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen gegeben sein.
Im Schadensfall ist es für den Versicherungsnehmer besonders wichtig, eine fachkundige Beratung und Anspruchsdurchsetzung durch einen spezialisierten Rechtsanwalts zu erhalten. Schließlich handelt es sich bei dem Versicherungsrecht um ein kompliziertes Rechtsgebiet und im Schadensfall steht eventuell die gesundheitliche und wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers auf dem Spiel.

Wir als Fachanwälte für Versicherungsrecht helfen Ihnen dabei, beim Abschluß, der Durchführung der Versicherungsverträge und insbesondere im Schadensfall zu Ihrem Recht zu gelangen. Wir können bereits frühzeitig die Korrespondenz mit dem Versicherer übernehmen und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche rechtlich abgesichert und konsequent durchzusetzen.

Wissenswertes zu einzelnen Versicherungszweigen

1. Private Unfallversicherung
Das Private Unfallversicherungsrecht beschäftigt sich mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten aus einem Privaten Unfallversicherungsvertrag. Bei der Privaten Unfallversicherung handelt es sich um eine Personenversicherung, die Kapital- oder Rentenleistungen erbringt, wenn durch einen Unfall bestimmte Gesundheitsschäden oder Tod eintreten. Die Leistungen werden nach vertraglich vereinbarten Summen errechnet und sind unabhängig vom Eintritt und der Höhe eines konkreten wirtschaftlichen Schadens (Summenversicherung). Neben der Feststellung, ob ein versichertes Unfallereignis gegeben ist, besteht immer wieder Streit über die Frage, ob und in welcher Höhe die Voraussetzungen für die Erbringung bestimmter Leistungen (z. B. Krankenhaustagegeld-, Invaliditäts-, Übergangsleistungen) gegeben sind. Sehr oft besteht auch Streit über die Höhe der begehrten Invaliditätsleistung.

Nach Eintritt des Unfalles ist es zunächst wichtig zu klären ob ein privater Unfallversicherungsvertrag besteht, aus welchem eventuell Leistungen verlangt werden können. Bejahendenfalls sollte dann der Versicherungsumfang geprüft und die vereinbarten Versicherungsbedingungen eingesehen werden. In jedem Fall sollte der Unfall so früh wie möglich bei der Versicherung angezeigt werden. Darüber hinaus ist es für den Versicherungsnehmer wichtig, die Fristen für die Geltendmachung und ärztliche Feststellung einer Invalidität einzuhalten. Selbst wenn die Fristen versäumt werden, stehen vielfältige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um im Einzelfall Ansprüche auf Invaliditätsleistungen durchzusetzen.

Die Behandlung der vielfältigen Rechtsfragen sowie der sachgerechte und erfolgreiche Umgang mit dem Anspruchsgegner bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus der Privaten Unfallversicherung im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich gehört zu unserem täglichen Geschäft.  Auf Grund unserer ständigen aktuellen umfangreichen Prozeßerfahrung, unserer Kenntnis einschlägiger Veröffentlichungen in der juristischen Literatur sowie ständiger Fortbildung sind wir besonders gut in der Lage, die Interessen unserer Mandanten auf diesem Spezialgebiet erfolgreich zu vertreten.

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2. Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung wird zumeist als Zusatz zur Lebensversicherung abgeschlossen. Für diesen Fall besteht bei Eintritt von Berufsunfähigkeit Beitragsbefreiung für die Lebensversicherung. Darüber hinaus wird eine vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente gezahlt. Einen Kernbereich der Berufsunfähigkeitsversicherung bildet die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Berufsunfähigkeit im Einzelfall vorliegt. Berufsunfähigkeit ist zu bejahen, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf auszuüben. In der Regel ist dies bei einer mindestens 50%-igen Berufsunfähigkeit gegeben. Darüber hinaus ist bei den meisten vereinbarten Versicherungsbedingungen zusätzlich Voraussetzung, daß der Versicherte voraussichtlich dauernd außer Stande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Ist die Berufsunfähigkeit bereits festgestellt worden, hat der Versicherer das Recht, im sog. Nachprüfungsverfahren das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad zu überprüfen. Hierbei ist wesentlich, daß sich die Überprüfung allein an dem vom Versicherten zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübten Beruf orientieren muß. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer im Nachprüfungsverfahren gegenüber dem Versicherer im Vorteil, da im Rahmen dieses Verfahrens der Versicherer nachweispflichtig dafür ist, daß sich der Gesundheitszustand des Versicherten so gebessert hat, daß er seinen im Anerkennungszeitpunkt ausgeübten Beruf wieder ganz oder teilweise aufnehmen kann.

Das Bearbeiten von Schadensfällen aus dem Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich gehört zu unseren täglichen Aufgaben. Durch ständige Fortbildung sowie Veröffentlichungen auch auf diesem Spezialgebiet, insbesondere in den von uns verfaßten und herausgegebenen wöchentlich erscheinenden Wussow-Informationsbriefen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht, sind wir besonders gut in der Lage, die Interessen unserer Mandanten erfolgreich zu vertreten.
3. Feuerversicherungsrecht
Das Feuerversicherungsrecht war in der alten Fassung des VVG in den §§ 81  107 c VVG geregelt. In der Neufassung des VVG finden sich Vorschriften, welche auch auf die Feuerversicherung anzuwenden sind in den Allgemeinen Vorschriften zur Schadensversicherung der §§ 74-99 VVG sowie gesondert für die Gebäudefeuerversicherung in den §§ 142-149 VVG. Nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sowie aufgrund der Bedingungen für das im Rahmen der Hausratversicherung (VHB) oder der Wohngebäudeversicherung (VGB) versicherte Feuerrisiko deckt die Feuerversicherung Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion. Es handelt sich daher um eine kombinierte Versicherung gegen mehrere Gefahren. Bei der Beurteilung der Eintrittspflicht des Feuerversicherers wird oft bereits die Frage streitig, ob ein versichertes Brand-, Blitzschlag- oder Explosionsereignis vorliegt. Wenn ein derartiges Ereignis anhand der hierzu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung festgestellt werden kann, stellt sich die weitere Frage, welche einzelnen Sachen, Schäden, Kosten unter den Deckungsumfang der Feuerversicherung fallen. Bei Gebäuden wird regelmäßig eine Wiederherstellungsklausel vereinbart (§ 97 VVG), wonach die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes (Neuwert) nur dann gezahlt wird, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes zur Wiederherstellung des Gebäudes gesichert ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung der über den Zeitwert hinausgehenden Neuwertspitze danach gegeben sind, führt oft zu streitigen Rechtsauseinandersetzungen zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer.

Das Feuerversicherungsrecht gehört zu einem unserer Spezialgebiete. Wir helfen Ihnen engagiert und kompetent sowie unabhängig bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Falle eines unter die Feuerversicherung fallenden Schadensereignisses.

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte liegen auf folgenden Spezialgebieten:

Versicherungsrecht (Übersicht pdf)


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